VERTRAGSRECHT

Juristische Auseinandersetzungen im Vertragsrecht

Das tägliche Leben wird in vielfältiger Weise bestimmt und gestaltet.

Die wohl häufigsten Fallgestaltungen betreffen Kauf-, Miet- und Arbeitsverträge.

Das Zustandekommen solcher Verträge erfolgt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten. Ein Vertrag kommt zustande, in dem einer ein Angebot abgibt und der andere dieses ohne Einschränkungen annimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gesetz nicht im Einzelfall für das Zustandekommen besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen aufstellt.

So ist beispielsweise ein Vertrag, der ein Grundstück betrifft, nur dann wirksam, wenn dieser notariell beurkundet wird.
Ebenfalls der notariellen Beurkundung bedürfen zur Wirksamkeit ein Ehe- und auch ein Erbvertrag.

Ein ohne diese Beachtung dieser Schriftform abgeschlossener Vertrag ist nichtig. Aus diesem können demzufolge keine Rechte hergeleitet werden.

Rechtsunwirksam ist zudem ein mit einem Geschäftsunfähigen oder mit einem Minderjährigen abgeschlossener Vertrag, sofern er nicht von den gesetzlichen Vertretern (Betreuer, Eltern) genehmigt wird.

Ist ein Vertrag durch eine arglistige Täuschung oder auf der Basis eines rechtlichen beachtlichen Irrtums zustande gekommen, so kann er ggf. angefochten werden.
Durch eine Anfechtungserklärung wird der Vertrag als von Anfang an unwirksam gewertet. In diesem Falle sind bereits erbrachte Leistungen zurück zu gewähren.

Im Falle von Dauerschuldverhältnissen, dazu gehören beispielsweise Miet- und Arbeitsverträge, kann für die Zukunft unter Beachtung der jeweils gesetzlich festgelegten Fristen eine Kündigung ausgesprochen werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann im Einzelfall auch ein solcher Vertrag sogar fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Hat jemand einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abgeschlossen, der sich im Nachhinein als mit Mängeln behaftet erweist, stehen dem Käufer Nacherfüllungsrechte zu.

Diese können eine Nachbesserung oder eine Nacherfüllung in Gestalt einer Nachbesserung oder auch in Gestalt einer Nachlieferung einer mangelfreien Ware bestehen.

Erfüllt ein Vertragspartner die Leistungen, zu deren Erfüllung er sich verpflichtet hat, nicht fristgerecht oder überhaupt nicht, so gerät er in Verzug. In diesem Falle können sich für den Vertragspartner Schadenersatzforderungen gegen ihn ergeben.

Zur Durchsetzung seiner Rechte steht ihm allerdings nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung. Der Rechtsanspruch sollte deshalb zeitnah geltend gemacht werden, damit eine Verjährung vermieden werden kann.

Nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen kann ein Schuldner nämlich mit Hinweis auf die Verjährung die ansonsten geschuldete Leistung verweigern.

Die gesetzliche Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie wird dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, in Gang gesetzt.

Es gibt aber auch abweichend hiervon verlängerte und auch verkürzte Verjährungsfristen.

Sind beispielsweise Forderungen gerichtlich durch Urteil oder durch Vergleich tituliert, verjährt der Hauptanspruch in aller Regel erst nach 30 Jahren.

Das Mietrecht beispielsweise kennt allerdings eine Verjährungsfrist von nur sechs Monaten. Diese gilt für Forderungen des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung des Mietobjektes. Sie wird mit der Rückgabe der Mietsache – wieder Inbesitznahme des Mietobjektes – in Gang gesetzt.

Gerade in einem solchen Vertragsverhältnis ist es deshalb immens wichtig, zeitnah zu der Feststellung der Schadensersatzansprüche sich um deren rechtliche Absicherung zu kümmern.

Die Hinzuziehung eines Anwalts ist zu empfehlen.

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Kirsten Bleilevens