ALLGEMEINES UNS DARSTELLUNG DER HÄUFIGSTEN SOZIALRECHTSSACHEN

Sozialrecht

1. Widerspruchs-Klageverfahren

Allen sozialrechtlichen Angelegenheiten ist eigen, dass die jeweils in Anspruch genommene Behörde einen Bescheid erlässt. Bevor man gerichtliche Hilfe vor den Sozialgerichten in Anspruch nehmen kann, muss zunächst ein Verwaltungsverfahren durchlaufen werden. Ist man der Auffassung, dass ein Bescheid nicht rechtmäßig ist, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden. Im Rahmen des Widerspruchs prüft die Behörde zunächst selbst, ob ihre Entscheidung zutreffend war oder nicht. Lenkt sie ein, ergeht eine Abhilfeentscheidung. Falls nicht oder nicht in Gänze, entscheidet die Behörde mit einem Widerspruchsbescheid. Ein solcher Widerspruchsbescheid muss vorliegen, bevor der Bürger Klage beim Sozialgericht einreichen kann. Die Verfahren vor dem Sozialgericht sind, von Ausnahmen abgesehen, kostenfrei. Unterliegt man im Rahmen einer Klage vor dem Sozialgericht, hat man allenfalls seine eigenen, ggf. Anwaltskosten zu tragen. Ist allerdings eine Klage erfolgversprechend und nicht mutwillig, besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe zu beantragen. Darüber hinaus kann man sich in Angelegenheiten in dem Bereich des Sozialrechtes rechtsschutzversichern. Vor dem Sozialgericht entscheidet alsdann ein Berufsrichter gemeinsam mit zwei ehrenamtlichen Richtern, sogenannten Schöffen. Ist die Entscheidung des Sozialgerichtes auch nicht im Sinne des Klägers, ist in der Regel die Berufung vor dem Landessozialgericht möglich. In Ausnahmefällen kann hiernach auch das höchste deutsche Sozialgericht, das Bundessozialgericht in Kassel angerufen werden.

2. Eilverfahren vor dem Sozialgericht

Ist ein Antrag sehr eilbedürftig, besteht auch die Möglichkeit, nach entsprechender Aufforderung der jeweiligen Behörde beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. In einem solchen sozialrechtlichen Eilverfahren ist das Gericht verpflichtet, schnell zu entscheiden.

3. Zu den häufigsten sozialrechtlichen Angelegenheiten:

a. SGBII: Sozialhilfe- oder Harz IV-Leistungen

Das SGB II befasst sich mit den Angelegenheiten, die zuvor Angelegenheiten des Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilferechtes waren. Antragsberechtigt sind erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. Lebensjahr bis zur Rentenberechtigung inklusive ihrer Kinder. Die Leistungen, die regelmäßig beantragt werden, sind die Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie Unterkunfts- und Heizkosten, darüber hinaus sonstige Leistungen, so sie bei bestimmten Personen anfallen, z.B. unzumutbar hohe Reisekosten, falls ein Umgangskontakt etwa mit einem Kind stattfinden soll. Das SGB II sieht zum einen Freibeträge vor, soweit Eigenverdienst erzielt wird, darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht Schonvermögen, etwa in Form eines angemessen großen Eigenheims oder einer angemessen großen Eigentumswohnung. Darüber hinaus bestehen Frei- oder Schonbeträge etwa in Bezug auf Vermögen oder eine zusätzliche Altersversorgung. So hat man beispielsweise pro Lebensjahr 150,00 € anrechnungsfreies Schonvermögen. Bei einer Familie wird das Alter aller Familienangehörigen addiert. Nicht selten kommt es auch zu Streit, wenn es um Leistungen und Verpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II oder um Sanktionen geht, weil dem Bürger Pflichtverletzungen vorgehalten werden. Insgesamt ist es wichtig, dass man in diesen Angelegenheiten gut beraten wird.

b. SGB III: Arbeitslosengeld I:

Beim Arbeitslosengeld I ist häufiger Streitpunkt die Frage der Verhängung einer Sperrfrist (bis zu 12 Wochen), etwa weil dem Bürger vorgeworfen wird, dass er das Arbeitsverhältnis schuldhaft oder auf freiwilliger Basis verloren oder aufgegeben hat. Hierzu zählen auch die nicht seltenen Fälle, dass ein Arbeitsverhältnis wegen Mobbings endet.

Darüber hinaus ist häufiger Streitpunkt die Höhe des Arbeitslosengeldes I, falls nicht in direktem Anschluss an den Verlust der Arbeitsstelle Arbeitslosengeld I beantragt wird, z.B. falls bis zur Beantragung von Arbeitslosengeld I lange Zeit Krankengeld oder Übergangsleistungen (von der Deutschen Rentenversicherung) bezogen wurden.

c. SGB VII Gesetzliches Unfallversicherungsrecht:

Ganz wichtig ist auch das gesetzliche Unfallversicherungsrecht. Dies sind die Verfahren mit den Berufsgenossenschaften, z.B. wenn wegen der Feststellung einer Berufskrankheit oder den Folgen eines Arbeitsunfalles Ansprüche geltend gemacht werden. Hierbei geht es zum Beispiel um die Frage, ob und wenn ja welche Rehabilitations- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbracht werden. Nicht selten ist als Folge von Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, so dass die Frage einer Rente zu klären ist. Da solche Leistungen sich regelmäßig nach dem zuletzt bezogenen Einkommen bemessen, können Leistungen der Unfallversicherung hoch und von langer Dauer sein.

d. SGB VI: Rentenrecht u.a. Erwerbsunfähigkeitsrecht:

Bedeutsam und umfangreich im Fallvolumen ist auch die Tätigkeit im Rentenrecht, insbesondere in den Fällen, in denen wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit vorzeitig Rente zu beantragen ist. Hervorzuheben sind die Renten wegen teilweiser oder vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit und für Bürger, die bis zum Jahre 1960 geboren sind, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach „altem Recht“. In den Verfahren geht es regelmäßig um die Frage, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, und ob diese eine Rentenberechtigung nach sich ziehen. In solchen Verfahren werden regelmäßig Gutachten eingeholt. Hier hat der Bürger unter Umständen die Möglichkeit, auf eigene Kosten, falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, auf Kosten der Rechtsschutzversicherung, einen Sachverständigen eigener Wahl zu benennen.

e. SGB IX Schwerbehindertenrecht

Bedeutsam ist auch das Schwerbehindertenrecht. Regelmäßig geht es dabei um die Frage, ob jemand wegen vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen schwerbehindert ist und/oder die Voraussetzungen erfüllt, um eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zu beantragen. Als Schwerbehinderter anerkannt zu werden bedeutet Erleichterungen im Berufsleben, zum Beispiel

wegen umfangreicherer Urlaubsansprüche. Darüber hinaus kann man als Schwerbehinderter erforderlichenfalls Unterstützung durch die jeweiligen Integrationsämter erfahren, entweder dahingehend, dass Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt oder Lohnkosten teilweise getragen werden. Darüber hinaus genießen Schwerbehinderte einen besonderen Schutz in dem Fall, dass der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten kündigen will. Hierzu bedarf es der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes, dass dann sehr sorgfältig die Situation prüft.

Darüber hinaus ist Gegenstand des Schwerbehindertenrechtes u.a. die Vergabe von Merkzeichen, etwa bei Vorliegen einer Gehbehinderung oder außergewöhnlichen Gehbehinderung; ebenfalls bei Blindheit, Hilfebedürftigkeit oder Hilflosigkeit. Auch in den Fällen besteht die Möglichkeit, weitere soziale Leistungen zu beantragen. Bei außergewöhnlicher Gehbehinderung dürfen Behindertenparkplätze benutzt werden. Je nach Beeinträchtigung bestehen auch Steuervergünstigungen.

Darüber hinaus klären die Anwälte im Sozialrecht auch über mögliche weitere Ansprüche des Bürgers auf. Wichtig ist es insoweit, vollkommen unabhängige Unterstützung zu haben, um durch den Dschungel des Prozess- und Leistungsrechtes zu gelangen.

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P. Wilhelm Krebs