KÜNDIGUNG UND SCHADENSERSATZ

Reiserecht

Bei schwerwiegenden Mängeln, die die Reise erheblich beeinträchtigen und welche der Reiseveranstalter trotz entsprechender Aufforderung und in der Regel Setzung einer Frist nicht beseitigt, kann der Reisende den Reisevertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine Kündigung ohne Fristsetzung ist nur dann möglich, wenn eine Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder der Reisende ein besonderes Interesse hat, die Reise sofort zu kündigen. Diese Option spielt insbesondere während der Reisezeit eine wichtige Rolle, stellt jedoch eine „Ultima Ratio“, also das letzte Mittel dar. Die Kündigung sollte aufgrund ihrer weitreichenden Konsequenzen und häufig auch finanziellen Risiken zuvor durch Einholung eines rechtlichen Rats abgeklärt werden. Dies kann gerne auch aus Ihrem Urlaub geschehen.

Nach einer Kündigung hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten und bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen unter Umständen noch eine Entschädigung verlangen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Reisende kein Interesse mehr an den erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen hat.

Da die Reiseveranstalter sich gegen eine Kündigung häufig zur Wehr setzen und somit ein Rücktransport in die Heimat häufig selbst organisiert und bezahlt werden muss, bestehen unter Umständen hohe finanzielle Risiken, die bei einer Kündigung des Reisevertrages berücksichtigt werden müssen.

Über die Rechte der Minderung des Reisepreises und Kündigung des Reisevertrages hinaus können dem Reisenden zusätzlich noch Schadensersatzansprüche über von ihm verauslagte Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels zustehen. Dies betrifft häufig die Fälle, in denen der Reisende selber eine Ersatzunterkunft oder den Rücktransport buchen und bezahlen musste, aber auch Telefonkosten und Parkgebühren.

Schadensersatzansprüche, wozu auch Schmerzensgeldansprüche gehören, können auch dadurch begründet werden, dass sich der Reisende aufgrund eines (Sicherheits-) Mangels verletzt.

Eine Besonderheit des Reiserechtes ist, dass der Reisende eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Dies kann beispielhaft der Fall sein, wenn die Reise aufgrund eines Umstands, den Reiseveranstalter zu vertreten hat, gar nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entschädigungshöhen sind Einzelfall bezogen zu ermitteln.

Sollten auch in Ihrem reiserechtlichen Fall eine Kündigung und/oder Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, können Sie uns gerne kontaktieren, damit wir Ihnen bei Ihrem Problem weiterhelfen können.

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Peter Krebs