ÄNDERUNG DER REISELEISTUNG

Reiserecht

Änderungen der Reiseleistung oder auch des Reisepreises durch den Reiseveranstalter sind nur in eng begrenztem Umfang möglich und stellen häufig eine Vertragsverletzung dar. Einseitige Änderungen werden durch die sogenannte Pauschalreiserichtlinie und die AGB-rechtlichen Normen begrenzt. Die wichtigsten Fälle stellen wohl die Absage der Reise, die Umbuchung in ein anderes Hotel/anderes Zimmer und die Verschiebung der Reisezeit dar.

Sollte der Reiseveranstalter die Reise absagen, muss dieses Recht bei Vertragsabschluss ausdrücklich vorgesehen sein. Außerdem muss aus der Reisebestätigung hervorgehen, in welchen Fällen eine Reiseabsage zulässig ist (etwa erforderliche Mindestteilnehmerzahl). Weiterhin muss festgelegt sein, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Reisebeginn die Absageerklärung dem Reisenden zu gehen muss.

Der Vorbehalt der Änderung der Reiseleistung muss dem Reisenden jedoch auch zumutbar sein. In der Regel gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, d. h., „Verträge sind zu erfüllen“. Daher sind Vorbehalte des Reiseveranstalters für erhebliche Änderungen wesentlicher Leistungen in der Regel unwirksam.

Dies betrifft beispielhaft die Änderung der Reiseroute oder der Reisezeit, die Unterbringung in einem anderen Hotel oder einer (minderwertigeren) Unterkunft.

Diese Maßnahmen des Reiseveranstalters gehen häufig mit einem Minderungs- oder sogar Kündigungsrecht des Reisenden einher.

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Peter Krebs