NACHERFÜLLUNG

Gewährleistung und Mängelhaftung

Liegt ein relevanter Mangel vor, so schuldet der Verkäufer oder Werkunternehmer zunächst die sogenannte Nacherfüllung. Hier gibt es zwei Arten, zum einen die Lieferung einer neuen, selbstverständlich mangelfreien Sache oder aber die Beseitigung des Mangels durch Reparatur. Die Auswahl zwischen beiden Möglichkeiten liegt beim Kaufvertrag beim Käufer, beim Werkvertrag jedoch beim Werkunternehmer.

Zu beachten ist, dass dem Verkäufer oder Werkunternehmer in jedem Falle zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung einzuräumen ist.

Verlangt ein Käufer oder Besteller direkt eine Minderung bzw. Schadenersatz oder tritt gar zurück, so kann ein Verkäufer bzw. Werkunternehmer dieses Verlangen grundsätzlich als unbegründet zurückweisen.

Sind Sie Käufer oder Besteller einer mangelhaften Sache bzw. eines mangelhaften Gewerks, beraten und vertreten wir Sie hier gerne. Sehen Sie sich als Unternehmer einer auf einen Mangel gestützten Forderung ausgesetzt, prüfen wir ebenfalls gerne deren Berechtigung.

Fragen zur Nacherfüllung?
Sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner:
Björn Schröders