EHEWOHNUNG & HAUSRAT/GEWALTSCHUTZ

Familienrecht

Im Rahmen der Trennungssituation ergibt sich häufig auch Streit darüber, wer in der ehelichen Wohnung verbleiben soll und wie der gemeinsame Hausrat aufzuteilen ist. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass bei einer gemeinsam von den Eheleuten angemieteten Ehewohnung/Haus gegenüber dem Vermieter auch bei Trennung beide Parteien berechtigt und verpflichtet bleiben, d. h. beide schulden gegenüber dem Vermieter die Miete weiter, sie können nur gemeinsam kündigen und ihnen kann nur gemeinsam gekündigt werden. Hier sind anwaltlicher Rat und Hilfe vielfach geboten, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Können sich beide Parteien nicht über die eheliche Wohnung einigen kommt eine gerichtliche Regelung der Wohnungsfrage in Betracht. Hier gibt es zwei Rechtsgrundlagen:

  • Ehegatte können eine Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB beantragen,
  • daneben besteht in Gewaltfällen die Möglichkeit einer Wohnungszuweisung für alle Personen, die miteinander einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes.

Insbesondere Kindeswohlinteressen spielen in diesem Zusammenhang eine gewichtige und maßgebliche Rolle.

Leider ist auch häusliche Gewalt weit verbreitet:

  • Es besteht die Möglichkeit durch gerichtliche Anordnungen demjenigen, von dem Gewalt ausgeht, bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen wie zum Beispiel die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich ihr in einem bestimmten Umkreis zu nähern oder in irgendeiner Form Verbindung mit ihr aufzunehmen (Paragraf eins Gewaltschutzgesetzes).
  • Darüber hinaus kann durch gerichtliche Anordnung der verletzten Person die bisher gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden (Paragraf zwei Gewaltschutzgesetzes).

Diese Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetze sind nicht nur für Eheleute gegeben, auch nichteheliche Paare sind hierdurch geschützt.

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Heike Ibenthal