INKASSORECHT

Allgemeines Zivilrecht

Das Inkassorecht beinhaltet die Beitreibung von Forderungen jeglicher Art. Dazu gehören Forderungen von Privatpersonen und Unternehmen, beispielsweise bei Geldforderungen aus Verkäufen, Leihe, Darlehen, Werk- und Dienstverträgen, Miet- oder Pachtverträgen u.a.m.

Es bedarf insoweit nicht der Einschaltung eines Inkassounternehmens. Inkasso und Forderungseinzug sind ein elementares Betätigungsfeld des Rechtsanwaltes. Es ist darüber hinaus so, dass Inkassounternehmen nicht selten nur außergerichtlich tätig sind, und dass bei Nichtbeitreibung zusätzlich ein Anwaltsbüro beauftragt wird. Vor dem Hintergrund, dass

Inkassobüros für die außergerichtliche Tätigkeit nicht selten die gleichen Gebühren wie Rechtsanwälte nach dem RVG berechnen, können sich daraus höhere Kosten für den Forderungsberechtigten oder Gläubiger ergeben. Insoweit ist man gut beraten, direkt und von Anfang an den Rechtsanwalt mit Inkasso- und Forderungseinzug zu beauftragen. Allerdings sollte man zuvor den Schuldner nachweislich in Zahlungsverzug setzen, indem bei Rechnungserteilung ein konkretes Zahlungsdatum genannt, ggf. nochmals unter konkreter Datumsangabe gemahnt wird.

Fragen zum Inkassorecht?
Sprechen Sie uns an.

Ihre Ansprechpartnerin:
Heike Ibenthal