WEG-RECHT

Mietrecht & WEG-Recht

Unter WEG-Recht sind die komplexen Rechtsverhältnisse rund um das Wohnungseigentum – geläufiger ist die Bezeichnung der Eigentumswohnung – zu verstehen. Beim WEG-Recht handelt es sich um ein selbstständiges Rechtsgebiet, das insbesondere vom Mietrecht zu unterscheiden ist, auch wenn beide Rechtsgebiete häufig „in einem Atemzug“ genannt werden.

Das WEG-Recht findet sich hauptsächlich im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht wieder. Das Wohnungseigentumsgesetz normiert, wie Wohnungseigentum entsteht, wie das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ist und wie das Wohnungseigentum verwaltet wird.
Wohnungseigentum kann nur durch eine sogenannte Teilungserklärung in einem Gebäude mit mehreren separaten Wohnungen begründet werden. Bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen spricht man von Teileigentum.

Unter Wohnungseigentum versteht man das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Plastisch gesagt: Sondereigentum besteht an einer bestimmten Wohnung, Miteigentum an den zum Gebäude gehörenden gemeinschaftlichen Räumen und Flächen (Waschraum, sonstige Gemeinschaftsräume, Treppenausgänge, Fahrradräume, Grundstückszufahrten, gemeinschaftliche Gartenfläche usw.). An Garagen und Kellerräumen besteht in der Regel auch Sondereigentum zugunsten des Eigentümers der dazugehörigen Wohnung.

Darüber hinaus kann dem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht für bestimmte Gartenflächen oder Außenparkplätze zugedacht werden. Seine Eigentumswohnung kann der Wohnungseigentümer grundsätzlich nutzen wie er möchte. Er kann sie selbst bewohnen oder aber auch vermieten. Er ist auch berechtigt, die Wohnung nach seinem Geschmack und seinen Möglichkeiten einzurichten und zu mobilisieren. Einschränkungen findet dieses Recht jedoch durch die Teilungserklärung, welche häufig Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer bezeichnet und das Wohnungseigentumsgesetz. Vom Grundsatz her lässt sich jedoch festhalten, dass das Sondernutzungsrecht an der Wohnung schonend auszuüben ist und dort endet, wo Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden. Die wesentlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem §§ 13 und 14 WEG.

Das gemeinschaftliche Eigentum wird von den Wohnungseigentümern auch gemeinschaftlich verwaltet. Häufig wird im Zuge dieser gemeinschaftlichen Verwaltung auch ein Wohnungsverwalter eingesetzt. Die gemeinschaftliche Verwaltung findet insbesondere in den regelmäßigen Wohnungseigentümerversammlungen statt, in denen durch Mehrheitsbeschluss über diverse Angelegenheiten entschieden wird, welche nach Gesetz oder Vereinbarung der Wohnungseigentümer nur durch gemeinsamen Beschluss entschieden werden kann.

Sollten Sie Probleme im Zusammenhang mit Ihrer Eigentumswohnung haben, helfen wir Ihnen gerne und kompetent weiter.

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